|
|
|
Grundsätzlich betritt jeder
den Wald immer auf eigenes Risiko. Foto: Sarah Meier |
|
|
|
Wer
Pilze sammelt, kann den Waldbesitzer auch nicht für Vergiftungen
verantwortlich machen. Im Bild der Grüne Knollenblätterpilz (Amanita phalloides), dessen Verspeisen in vielen Fällen zum Tod führt. Foto: Thomas Reich (WSL) |
Situation in Deutschland
Gesetzliche Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht im Wald (S. 28-30)
Literatur
Wettmann O., Hartmann H. (2009): Totholz: Besondere Gefahren erfordern besondere Sicherheitsmassnahmen. Schweiz. Z. Forstwes. 160, 11: 346–349.
Heute ist ein Trend zu mehr Alt- und Totholz in den Wirtschaftswäldern klar erkennbar, sei es aus finanziellen Gründen (z. B. weniger Subventionen für Sanitärmassnahmen) oder aus ökologischen Überlegungen. Für viele Waldbesitzer und Förster erwachsen daraus aber neue Sorgen, weil Alt- und Totholz trotz aller Vorteile auch potenzielle Gefahren in sich bergen. Hauptsächlich geht es dabei um die Gefahr für Erholungssuchende oder andere Personen, die durch herunterfallende Totäste oder umstürzende Bäume im Wald geschädigt werden können.
Der Wald in der Schweiz ist gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) des Bundes als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen (Bst. b) und nachhaltig zu bewirtschaften (Bst. c). Das heisst, er ist noch immer ein Stück Natur. Gerade deshalb hat er eine wichtige Funktion für die Erholungssuchenden, die sowohl nach dem Zivilgesetzbuch (SR 210; Artikel 699) wie auch nach dem Waldgesetz (Art. 14) das Recht haben, den Wald frei zu betreten.
Grundsätzlich trifft die Waldbesitzer keine Bewirtschaftungspflicht und Erholungssuchende oder andere Personen betreten den Wald immer auf eigenes Risiko. In aller Regel haften Geschädigte deshalb selbst für im Wald erlittene Schäden. Dies trifft in besonderem Mass zu, wenn sie elementare Sorgfaltsregeln missachten, beispielsweise bei Sturm im Wald spazieren oder Warnschilder ignorieren (Selbstverschulden der Geschädigten).
Eine Ausnahme
davon bilden die besonderen Konstellationen der Werkeigentümerhaftung, der
Grundeigentümerhaftung oder der Verschuldenshaftung. Dazu siehe:
Tatsächlich denkbar ist allerdings eine Haftung nur im Rahmen der Werkeigentümerhaftung nach Artikel 58 des Obligationenrechts (OR; SR 220): Ein Werk ist rechtlich definiert als künstlich angeordneter Gegenstand, der mit der Erde verbunden ist. Das heisst, Strassen und Wege stellen Werke im Sinn von Artikel 58 OR dar. Der Werkeigentümer hat im Rahmen des Zumutbaren für die sichere Benützung seines Werkes zu sorgen. Dies betrifft nicht nur den Weg oder die Strasse selbst, sondern auch beispielsweise den Schutz vor herunterfallenden Totästen im Profil.
Massgebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Sicherungsmassnahmen ist vor allem die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Das heisst, bei viel begangenen Erholungswäldern sind die Sicherungspflichten tendenziell eher höher. Wichtig sind aber auch die finanziellen Verhältnisse der Waldeigentümerschaft. Diesbezüglich fällt haftungsmindernd ins Gewicht, dass das freie Betreten des Waldes unentgeltlich ist.
Es kann auf jeden Fall sinnvoll sein, periodisch entlang von Strassen, viel begangenen Wegen und Erholungszonen (Picknickplätzen, Feuerstellen usw.) stehende, tote Bäume zu fällen und Äste, die herunterzufallen drohen, zu entfernen. Wie oben erwähnt, sollten sich aber diese Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Zumutbaren bewegen. Zu empfehlen wäre eine kurze Dokumentierung dieser Eingriffe.
Didaktische Hinweistafeln können auf die potenziellen Gefahren aufmerksam machen, so die Sorgfaltspflicht für potenziell Geschädigte erhöhen und damit haftungsmindernd wirken. Gleichzeitig erklären sie der Öffentlichkeit die verschiedenen Bedeutungen von Totholz.
Der Arbeitgeber hat
gemäss Artikel 328 OR für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer zu sorgen (Abs.
1). Er muss die dazu notwendigen Massnahmen treffen. Diese Pflicht entspricht dem
Grundsatz von Artikel 82 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes (832.20),
wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, "zur Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig,
nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen
sind". Es kann deshalb
in diesem Zusammenhang manchmal günstiger sein, Alt- und Totholz inselförmig zu
verteilen und diese Zonen gar nicht mehr zu nutzen, als überall einzelne tote
Bäume stehen zu lassen.